Statuten

Statuten der Österreichischen Tempest Klassenvereinigung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Name des Vereins lautet “Österreichische Tempest Klassenvereinigung” und erstreckt seine Tätigkeit über ganz Österreich. Er hat seinen Sitz in Neusiedl am See am Sitz des Österreichischen Segelverbandes (ÖSV).

§ 2 Zweck
Der Verein ist gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
Zweck des Vereines ist die Förderung des Segelsportes als Körpersport, insbesondere:
a. die Entwicklung der internationalen Tempest-Klasse in Österreich zu fördern und zu organisieren, im Rahmen der ihm von der internationalen Klassenorganisation übertragenen Rechte zu wirken, insbesondere die österreichischen Segler dieser Klasse im In- und Ausland und gegenüber der internationalen Klassenorganisation zu vertreten, sowie die Beschlüsse der internationalen Klassenorganisation in Österreich durchzuführen;
b. das Schaffen und Erhalten eines ständigen Kontaktes mit dem ÖSV im Rahmen von dessen Satzung;
c. die Erstellung einer Bestenliste zur Ermittlung der Jahresbesten in der Tempest-Klasse im Einvernehmen mit dem ÖSV;
d. Terminkoordination des Regattakalenders in der Tempest-Klasse;
e. die Organisation von Großveranstaltungen, die im Auftrag der internationalen Klassenvereinigung zugeteilt werden im Zusammenwirken mit dem ÖSV und dem veran-staltenden Verein;
f. Mitteilungen an die Mitglieder herauszugeben.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
a. Mitgliedsbeiträge;
b. Sonstige Zuwendungen wie Spenden, Subventionen etc.
2. Diese Mittel sowie allfällige Gewinne aus Vereinstätigkeiten dürfen nur für statutenmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. April jeden Jahres zu bezahlen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Interesse am Tempest-Segeln haben. Darunter fallen insbesondere Personen, welche Mitglieder eines Verbandsvereines des ÖSV oder Einzelmitglieder des ÖSV und Eigner eines beim ÖSV registrierten Bootes der Tempest-Klasse sind. Weiters Personen, die ein Boot durch längere Zeit gechartert oder zur Verfügung erhalten haben.
4. Minderjährige können als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn eine schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
3. Den Ausschluss eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft verliert oder trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen Zahlungen an den Verein im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der fälligen Zahlungen oder Beiträge bleibt hievon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Ver-letzung der Mitgliederpflichten oder wegen unehrenhaften oder unsportlichen Verhaltens verfügt werden. § 5 Punkt 3 gilt sinngemäß.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in § 5 Punkt 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an Meisterschafts- und Schwerpunktregatten der Klasse teilzunehmen und haben Anspruch auf die Mitteilungen der Klassenvereinigung. Allen Mitgliedern steht das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passi-ve Wahlrecht zu.
2. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung geschlossenen Höhe bis zum 1. April jeden Jahres verpflichtet. Mitglieder, die mit fälligen Beiträgen an den Verein im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung und sind an Staats- und Klassenmeisterschaften sowie Österreichi-schen Meisterschaften nicht teilnahmeberechtigt.
3. Alle Mitlieder, welche an Regatten teilnehmen, müssen sich über die entsprechenden Ge-setze und Auflagen zum Thema Doping informieren. Die Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) unterstützt speziell alle Breiten- und Freizeitsportler im Falle von Fragen und In-formationen zu Doping sowie Medikamentenmissbrauch. Auf der NADA-Homepage www.nada.at können die aktuellen Downloads für Regelwerk, Gesetze, Medikamentenlis-ten sowie Formulare herunter geladen werden. Die Abfrage aus der Medikamentenabfra-gedatei verhindert die unabsichtliche Einnahme verbotener Substanzen.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 8 Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich am Ort und zum Termin der Staats- oder Klassenmeisterschaft oder Österreichischen Meisterschaft statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen/Beschluss der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu einer ordentlichen wie auch zu einer außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Generalversammlung hat eine Tagesordnung zu enthalten. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Präsidenten.
4. Anträge an eine Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soferne in diesen Statuten kein anderes Stimmenverhältnis vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch kann ein Mitglied außer der eigenen Stimme nicht mehr als eine weitere Stimme vertreten.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschluss-fähig.

§ 9 Aufgaben der Generalversammlung
a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b. Beschlussfassung über den Voranschlag.
c. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.                     d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.
e. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
f. Beschlussfassung über Statutenänderungen, allfällige Geschäftsordnung und freiwillige Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
g. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht zumindest aus folgenden Mitgliedern:
Präsident
Vizepräsident
Schriftführer
Kassier
Weiters können dem Vorstand 1-6 Beiräte (Reviersekretäre und Vertreter im ÖSV) angehören.
2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt und auch abberufen wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Rechts, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und min-destens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch die-ser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vor-standsmitgliedes auch durch den Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jeder Zeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 11 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Ihm obliegt die Leitung des Vereines und kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b. Vorbereitung der Generalversammlung.
c. Verwaltung des Vereinsvermögens.
d. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen Vereinsmitgliedern.

§ 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
1. Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstüt-zen; ihm obliegt die Führung des Protokolls der Generalversammlung und des Vorstandes sowie des Schriftverkehrs.
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und dem Schriftführer sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu un-terfertigen.

§ 13 Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 14 Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsge-richt nach den §§ 577 ff ZPO. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmit-gliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehr-heit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig; jedoch steht eine allfällige Anrufung der ordentlichen Gerichte offen.

§ 15 Auflösung
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen au-ßerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Beschließt eine Generalversammlung die Auflösung des Vereines oder wird der Verein behördlich aufgelöst, so führt die Liquidierung der ÖSV durch. Das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt dem ÖSV als gemeinnützigem Verein zu. Den Vereinsmitgliedern stehen keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen zu.

§ 16 Verhältnis zum ÖSV
Der Verein unterwirft sich der Satzung des ÖSV und nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass er nicht Mitglied oder Organ des ÖSV werden kann. Der Verein kann jedoch vom ÖSV gem. § 14 seiner Satzung als Klassenorganisation der Tempest-Klasse anerkannt werden und ist als solche berechtigt ein Mitglied in den Kontrollrat und andere Ausschüsse des ÖSV entsprechend dessen Satzung oder sonstiger Bestimmungen zu entsenden. Die Veranstaltung von Staats- bzw. Klassenmeisterschaften, Österreichischen Meisterschaften und Schwerpunktregatten erfolgt durch Verbandsvereine des ÖSV im Zusammenwirken mit diesem Verein nach den hiefür geltenden Regeln des ÖSV. Die Ausgabe von Schiffsdokumenten erfolgt durch den ÖSV.

§ 17 Statutenänderung, Durchführungsbestimmungen und Ergänzungen
1. Eine Abänderung dieser Statuten kann nur von einer Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Durchführungsbestimmungen oder Ergänzungen zu diesen Statuten können von einer Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.